Änderung des ESt-Bescheids wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Übernimmt das Finanzamt die vom
Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärten
Einkünfte unter Hinweis auf das Vorliegen einer typisch steillen
Beteiligung an einer GmbH unverändert bei der ESt-Veranlagung, ist eine
Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht
zulässig.
Mangels Durchführung einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte kommt auch eine
Änderung nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO nicht in Betracht.
Fundstelle(n): ZAAAB-09536
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