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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 66/01

Gesetze: AO § 278 Abs. 2, BGB § 330, BGB § 331, VVG § 166

Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

Leitsatz

Kommt eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den bezugsberechtigten anderen Ehegatten zur Auszahlung, so erfolgt der originäre Erwerb des Bezugsberechtigten (§§ 330, 331 BGB) aufgrund einer Zuwendung auf den Todesfall, die bei einer Aufteilung der Gesamtschuld (aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer) nach § 278 Abs. 2 AO keine Vollstreckungsbeschränkung bewirkt.

Fundstelle(n):
NAAAB-09472

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