Keine Anwendung von § 68 i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2.
FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757) auf einen vor
dem geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt für den die
Antragsfrist des
§ 68 Satz 2 FGO
a.F. am noch nicht abgelaufen war
Einkommensteuer 1990
als RNF des …
§ 68
FGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG
(BGBl. I 2000, 1757), wonach der neue
Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für
alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem
geändert oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vor
dem vorgenommen werden, ist
§ 68 FGO a.F.
anzuwenden.
Leitsatz
§ 68
FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG
(BGBl I 2000, 1757), wonach der neue
Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für
alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem geändert
oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vordem
vorgenommen werden, ist
§ 68 FGO a.F.
anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 915 Nr. 14 EFG 2002 S. 630 EFG 2002 S. 630 Nr. 10 CAAAB-09467
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