Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes
wegen Nichterscheinens der ausländischen Zeugen;
Bezugs-
bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von
§ 15
AStG;
Bindung im Revisionsverfahren an den
von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen und vom FG seiner
Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt
Bleibt ein
Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige
Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung
trotz Aufforderung nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner
Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im
Sinne von
§ 15 Abs. 2 AStG
erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spricht (§
76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m.
§ 90 Abs. 2 AO);
unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu
Ungunsten der Kläger auswirkt.
Vermögensteuer auf den
1. Januar der Jahre 1986 bis 1992
Vermögensteuervorauszahlung 1994 und 1995
Zinsen zur
Vermögensteuer 1989 bis 1991
Leitsatz
1. Bleibt ein Auslandssachverhalt
ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur
Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung nicht
präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage,
ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von
§ 15 Abs. 2 AStG
erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spricht. Unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene
Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt.
2. Zulassung der Revision, weil noch
nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist, unter welchen
Voraussetzungen im Einzelnen von einer Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei
Familienstiftungen i. S. von
§ 15 AStG
auszugehen ist.
3. Nach dem
(BFH/NV 2001,
1457) erscheint klärungsbedürftig, ob die
Rüge mangelnder Sachaufklärung wirksam im Revisionsverfahren erhoben
werden kann, wenn die Beteiligten im Behördenverfahren und im Verfahren
vor dem FG übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen
sind und das FG diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 568 EFG 2002 S. 568 Nr. 9 DAAAB-09458
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