1. Eine Abzweigung des Kindergelds
nach
§ 74 Abs. 1 Satz 4
EStG setzt nicht zusätzlich voraus, dass der
Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Diese in
§ 74 Abs. 1 Satz 1
EStG aufgeführte Bedingung betrifft nur die
Auszahlung von Kindergeld an das Kind, nicht dagegen die Auszahlung an andere
Personen oder Stellen.
2. Bei der Entscheidung, ob das
Kindergeld an Unterhalt gewährende Personen oder Stellen abgezweigt werden
soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
3. Sind Mutter und Kind in einem
Mutter-Kind-Heim untergebracht und trägt das Jugendamt sämtliche
Kosten der Unterbringung und Versorgung und zusätzlich die zum Ausgleich
des Defizits des Betreuungsvermögens der Kindsmutter erforderlichen Kosten
der sozialpädagogischen Betreuung, ist die Abzweigung des Kindergelds an
das Jugendamt die allein zutreffende rechtmäßige Entscheidung
(Ermessensreduzierung auf Null).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1715 EFG 2003 S. 1715 Nr. 23 FAAAB-09453
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