Abzweigung des Kindergelds bei Unterhaltsgewährung durch
den Sozialleistungsträger
Leitsatz
1. Die Abzweigung des Kindergelds an
einen Sozialleistungsträger (hier: Landkreis – Kreisjugendamt
–) nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG setzt nur voraus, dass dieser
Unterhalt gewährt hat, nicht dagegen, dass der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Bei einer Unterbringung von Mutter
und Kind in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) auf Kosten des
Sozialleistungsträgers steht einer Abzweigung des Kindergelds daher nicht
entgegen, dass die Mutter (teilweise) immateriellen Unterhalt durch Betreuung
des Kindes erbringt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).
2. Übernimmt der
Sozialleistungsträger sämtliche Kosten der Unterbringung von Mutter
und Kind in einer gemeinsamen Wohnform, so ist nur die Entscheidung, das
Kindergeld in voller Höhe nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG an ihn
abzuzweigen, ermessensgerecht (Ermessensreduzierung auf Null).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1023 EFG 2003 S. 1023 Nr. 14 LAAAB-09451
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