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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 1483/97

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4, AO 1977 § 357 Abs 3, EStG § 10d Abs 3, BGB § 133

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen einer zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG führenden neuen Tatsache; Realisierung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG; Umdeutung eines ausdrücklich gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchs als Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 wegen der Berücksichtigung einer neuen, sich steuermindernd auswirkenden Tatsache, die zu nachträglichen Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG und damit einem höheren Veräußerungsverlust führt, steht das grobe Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser neuen Tatsache entgegen, wenn im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG in der Anlage zur Einkommensteuererklärung neben mehreren anderen, offenbar aus ungenügendem Studium eigener Unterlagen herrührenden Fehlern bei der Bestimmung der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung die nachträglich bekanntgewordene Tatsache unberücksichtigt gelassen wurde und Anfragen des FA hinsichtlich der zu nachträglichen Anschaffungskosten führenden Umstände unbeantwortet geblieben sind.

2. Allein die Beantragung des Konkursverfahrens bewirkt noch nicht die Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 EStG.

3. Offenbleiben konnte, ob die an § 133 BGB orientierte Willensauslegung eines Einspruchsschreibens so weit gehen kann, dass im Verhältnis von Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG der gegen den --auf 0 DM lautende-- Einkommensteuerbescheid gerichtete Einspruch eines beratenen Steuerpflichtigen als Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG gedeutetet werden kann, wenn wegen des eindeutig erklärten Willens keinerlei Auslegungsmöglichkeit erkennbar ist.

Fundstelle(n):
EAAAB-09449

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