Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar
Einkommensteuer
1998
Leitsatz
1. Kosten für die
Strafverteidigung eines volljährigen Sohnes entstehen nicht
zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Sohn bereits eine
durch eigene Wohnung und eigenes Einkommen eigenständige Lebensstellung
erreicht hat.
2. Eine Zwangsläufigkeit aus
sittlichen Gründen liegt nicht vor, wenn der Sohn unzweifelhaft ein derart
sozialwidriges Verbrechen begangen hat, dass seine Unterstützung im
Strafverfahren nicht als selbstverständliche Handlung erwartet werden
kann, und aufgrund der Schwere der Tat ohnehin von Amts wegen ein Verteidiger
für ihn bestellt werden musste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1372 Nr. 22 EFG 2002 S. 1448 EFG 2002 S. 1448 Nr. 22 MAAAB-09442
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