Keine Umdeutung von Einkommensteuerbescheiden in
Lohnsteuernachforderungsbescheide
Auswahlermessen
Zuständigkeit
Einkommensteuer 1995 bis 1998
Leitsatz
1. Für nicht einbehaltene und
nicht abgeführte Lohnsteuer besteht Gesamtschuldnerschaft zwischen dem
Arbeitnehmer als Steuerschuldner und dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Das
Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach
pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend
machen. Das Auswahlermessen ist auch dann zu beachten, wenn die
Fesetsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bereits abgelaufen ist.
2. Da § 128 AO keine Umdeutung
einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung
gestattet, kann ein Einkommensteuerbescheid nicht in einen
Lohnsteuernachforderungsbescheid umgedeutet werden. Ferner erfordert § 128
AO die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Erlass
desjenigen Verwaltungsakts, in den umgedeutet werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1281 EFG 2003 S. 1281 Nr. 18 BAAAB-09437
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