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Finanzgericht München Urteil v. - 10 K 3741/00

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EigZulG § 19 Abs. 4, EigZulG § 19 Abs. 5

Anwendungsbereich des EigZulG

Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages bei nachträglicher Änderung des Antragsgegenstandes

Leitsatz

Teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mit, dass es das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht für genehmigungsfähig hält und stellt der Antragsteller daraufhin den Bauantrag hinsichtlich des Antragsgegenstandes um (Neubau eines Betriebsleiterhauses anstelle eines Austragshauses), ohne dass die Baupläne geändert werden und ohne dass ein neues Antragsverfahren durchgeführt wird, gilt als Herstellungsbeginn i.S.v. § 19 Abs. 4 (Abs. 5) EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag in der ursprünglichen Fassung gestellt wurde.

Fundstelle(n):
OAAAB-09424

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