Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages bei nachträglicher Änderung des Antragsgegenstandes
Leitsatz
Teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mit, dass es das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht für
genehmigungsfähig hält und stellt der Antragsteller daraufhin den Bauantrag hinsichtlich des Antragsgegenstandes um (Neubau
eines Betriebsleiterhauses anstelle eines Austragshauses), ohne dass die Baupläne geändert werden und ohne dass ein neues
Antragsverfahren durchgeführt wird, gilt als Herstellungsbeginn i.S.v. § 19 Abs. 4 (Abs. 5) EigZulG der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag in der ursprünglichen Fassung gestellt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): OAAAB-09424
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