Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden
tätigen Handelsvertreters
1. Ein Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die für den unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen
im Arbeitszimmer erbracht werden (Anschluss an , EFG 2000, 1054). Der bloße Umfang
der zeitlichen Nutzung oder der Umstand, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit notwendig ist, sind insoweit
nicht alleine ausschlaggebend.
2. Bei einem nichtselbständigen Handelsvertreter, der beim Arbeitgeber keinen Arbeitsraum hat, an nahezu jedem Arbeitstag
die Kunden vor Ort aufsucht und täglich im Regelfall 9 bis 14 Stunden unterwegs ist, liegt der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
3. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist verfassungskonform (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 2 BvR 301/98, BStBl II 2000,
162).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 272 UAAAB-09422
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