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Finanzgericht München Beschluss v. - 10 V 923/01

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 6, EStG § 32 Abs. 4 Satz 5, EStG § 32 Abs. 4 Satz 7, FGO § 69 Abs. 4, AO § 361

Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind im Jahr der Vollendung des 27. Lebensjahres

Zuordnung von Sonderzuwendungen

Abzug von Werbungskosten

Zugangsvoraussetzungen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4

Beendigung der Aussetzung der Vollziehung.

Leitsatz

1. Die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 4 FGOsind nicht nur erfüllt, wenn die Vollstreckung droht, sondern erst recht, wenn sie bereits begonnen hat.

2. Hat die Finanzbehörde die Vollziehung nach § 361 AO durch Verwaltungsakt ausgesetzt, ohne diesen zeitlich zu befristen oder mit einer Bedingung zu versehen, so endet die AdV nicht automatisch mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung, sondern nur, wenn die AdV durch einen erneuten Verwaltungsakt aufgehoben wird.

3. Liegen die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nur für einen Teil des Jahres vor, weil das in Berufsausbildung befindliche Kind das 27. Lebensjahr erreicht hat, sind Kürzungsmonate gemäß § 32 Abs. 4 S. 5 EStG für die Berechnung des Grenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs., 4 S. 2 EStG diejenigen Monate, in denen die Voraussetzunge nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nicht an allen Tagen vorgelegen haben. Sonderzuwendungen, die während der Kürzungsmonate zufließen, werden nicht anteilig zugerechnet. Die zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte des Kindes sind um die während des maßgebenden Jahresabschnittes tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen.

Fundstelle(n):
AAAAB-09407

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