Übernimmt eine Gemeinde im Rahmen einer Grundstücksübertragung auf sie ein Wohnrecht, so stellt die vom Steuerpflichtigen
dafür gezahlte "Nutzungsentschädigung" nicht um eine beim Vermögensgeber zufließende Versorgungsleistung, sondern um eine
Gegenleistung für die Übernahme des Wohnrechts. Die Anerkennung der Nutzungsentschädigung als dauernde Last scheidet aus.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 EStG bestehen keine Bedenken.
Fundstelle(n): OAAAB-09369
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