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Finanzgericht München  v. - 7 K 4908/00 EFG 2002 S. 1210

Gesetze: DBA-Italien 1989 Art. 7 Abs. 7 DBA-Italien 1989 Art. 13 DBA-Italien 1925 EStG § 3cEStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Bewertung einer nach dem DBA-Italien 1925 von der deutschen Besteuerung freigestellten Beteiligung nach Begründung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-Italien 1989

Körperschaftsteuer 1993

Leitsatz

1. Nach dem DBA-Italien 1925 war die Besteuerung stiller Reserven und damit einhergehend eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH bis einschließlich 1992 von der deutschen Besteuerung ausgeschlossen.

2. Nach Art. 7 Abs. 7 i. V. m. Art. 13 des ab anzuwendenden DBA-Italien 1989 steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer italienischen GmbH der Bundesrepublik Deutschland zu.

3. Ein Steuerpflichtiger, der in seiner Handelsbilanz während der Geltungsdauer des DBA-Italien 1925 eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH vorgenommen hatte, hat die Beteiligung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des DBA-Italien 1989 am mit dem Wert anzusetzen, den sie in diesem Zeitpunkt besessen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1210
EFG 2002 S. 1210 Nr. 19
VAAAB-09332

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