Vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten bei Anwendung der 1 v.
H.-Methode keine Werbungskosten.
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
1. Wird der von einem Arbeitnehmer
erzielte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zu
privaten Zwecken nach der sog. 1 v.H.-Methode ermittelt, kann der Arbeitnehmer
Aufwendungen für die Anmietung einer Garage nicht als Werbungskosten
abziehen.
2. Pauschale Nutzungsvergütungen
eines Arbeitnehmers für die Überlassung eines Dienstwagens
können auch bei Anwendung der 1 v.H.-Methode zu einer Kürzung des
geldwerten Vorteils (als Minderung ersparter Aufwendungen) und
Zusatzvergütungen des Arbeitgebers zu dessen Erhöhung führen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 453 Nr. 9 LAAAB-09331
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