Verwertungsverbot bei
Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der
Strafprozessordnung erstreckt sich neben dem Strafverfahren auch auf das
Besteuerungsverfahren
Leitsatz
1. Allein die Tatsache, dass eine
Person innerhalb von vier Jahren fünf Mal vom Zoll beim unerlaubten
Verbringen von Zigaretten in das Bundesgebiet aufgegriffen worden ist, bietet
keine Grundlage für eine die Festsetzung von Abgaben tragende
Überzeugung dahin, dass solche Straftaten auch schon vor dem ersten
Aufgriff begangen worden sind.
2. Bei der Vernehmung eines
Beschuldigten muss sichergestellt sein, dass er sich über den gegen ihn
erhobenen Tatvorwurf im Klaren ist. Bei der Befragung zu jedem einzelnen
Tatvorwurf ist er über sein Recht zu belehren. Angaben zur Sache zu
verweigern.
3. Bezieht sich eine als auf den
Vorfall eines bestimmten Tages bezogen deklarierte Vernehmung des Beschuldigten
tatsächlich im Schwerpunkt auf angebliche Straftaten zu anderen Zeiten,
ohne dass dies dem Beschuldigten offenbart wird, so verstößt dies
gegen elementare Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren und
beeinträchtigt durch Täuschung seine Freiheit der
Willensentschließung und der Willensbetätigung. Auf diese Weise
unter Verstoß gegen die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip
gewonnene Erkenntnisse unterliegen sowohl im Hinblick auf das Strafverfahren,
als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens einem absoluten
Verwertungsverbot.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 281 Nr. 8 QAAAB-09325
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