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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 639/00

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 67 Abs. 1, MinöStG § 26 Abs. 6, MinöStG § 26 Abs. 4 S. 2, MinöStG § 3 Abs. 3, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 370 Abs. 1, AO 1977 § 378 Abs. 1

Parteibezeichnung in der Klageschrift

Schuldner der Mineralölsteuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG

Festsetzungsfrist: Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung

Mineralölsteuer

Leitsatz

1. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, bei deren Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist daher möglich, sofern für Gericht und Gegner von Anfang an klar erkennbar ist, wer durch die (unrichtige) Parteibezeichnung als Partei angesprochen werden sollte.

2. Für den Tatbestand des § 26 Abs. 6 MinöStG kommt es nicht auf die Eigentümerstellung an, Steuerschuldner sind vielmehr die Handelnden. Da eine Gesamthandsgemeinschaft als solche nicht zu einer Verhaltensweise fähig ist, ist der Mineralölsteuerbescheid derjenigen natürlichen Person bekanntzugeben, die als Handelnder für die Gemeinschaft den Kraftstoff für einen nicht steuerbegünstigten Zweck bereitgehalten hat.

3. Voraussetzung für die Annahme einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung ist, dass dem Täter in subjektiver Hinsicht die Steuerunehrlichkeit seines Verhaltens und die Folge der Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs im Zeitpunkt der Tat bewusst ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn dem Steuerpflichtigen erkennbar nicht geläufig ist, dass das MinöStG im Hinblick auf eine Verwendung von Heizöl zu steuerbegünstigten Zwecken zwischen ortsfesten und mobilen Verbrennungsöfen unterscheiden könnte.

4. Das Finanzamt trägt die Beweislast für das Vorliegen eines steuerbegründenden Tatbestands im Sinne des § 26 Abs. 6 MinöStG sowie der zur Annahme einer längeren Festsetzungsfrist führenden Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Dieser Beweis ist nicht bereits durch eine Verurteilung des Steuerpflichtigen im Strafprozess wegen Steuerhinterziehung erbracht, denn einer solchen kommt keine Bindungswirkung gegenüber dem Festsetzungsverfahren bezogen auf die danach hinterzogenen Steuern zu.

Fundstelle(n):
GAAAB-09324

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