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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 427/97

Gesetze: 1. DV-ReprivG § 3 Abs 1 ReprivG § 18 Abs 1 ReprivG § 19 Abs 5

Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der DV-ReprivG

Leitsatz

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn die Kapitalgesellschaft durch Umwandlung einer Produkitonsgenossenschaft des Handwerks (PGH) entstanden ist und nicht alle PGH-Mitglieder von Anfang an (also während der Geltung des Reprivatisierungsgesetztes) an der Umwandlung beteiligt waren. Ist innerhalb der Geltung des Reprivatisierungsgesetzes (bis ) eine Umwandlungserklärung wirksam abgegeben worden, hat die Abgabe einer weiteren Umwandlungserklärung im Januar 1991 keine Bedeutung mehr für die Reprivatisierung.

Fundstelle(n):
TAAAB-09311

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