Einfuhr einer Sattelzugmaschine in das
Gemeinschaftsgebiet
Vorübergehende Verwendung
Kabotageverbot
Zollrecht
Leitsatz
1. Die in dem Passieren der
Zollstelle mit einer Sattelzugmaschine zu sehende konkludente Zollanmeldung
gilt als Antrag auf die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Im
gleichen Zeitpunkt werden Gestellung, Bewilligung, Annahme der Anmeldung und
Überlassung fingiert.
2. Die vorübergehende Verwendung
gewerblich verwendeter Straßenfahrzeuge wird unter der Voraussetzung
bewilligt, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Beförderungen
verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
beginnen oder enden (Kabotageverbot). Der Begriff der Beförderungen stellt
in diesem Zusammenhang auf den Transport der Ware ab. Ein Verstoß gegen
das Kabotageverbot liegt danach nur vor, wenn die jeweils zu transportierende
Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen
Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird,
unabhängig davon, welche Transportmittel hierzu in welchem Umfang
eingesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-09298
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