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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 321/00

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 16 EWGV 2913/92 Art. 137 EWGV 2913/92 Art. 138 EWGV 2913/92 Art. 141 EWGV 2454/93 Art. 718 EWGV 2454/93 Art. 730 EWGV 2454/93 Art. 233 EWGV 2454/93 Art. 234 Abs. 2 EWGV 2454/93 Art. 670 Buchst. p

Einfuhr einer Sattelzugmaschine in das Gemeinschaftsgebiet

Vorübergehende Verwendung

Kabotageverbot

Zollrecht

Leitsatz

1. Die in dem Passieren der Zollstelle mit einer Sattelzugmaschine zu sehende konkludente Zollanmeldung gilt als Antrag auf die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Im gleichen Zeitpunkt werden Gestellung, Bewilligung, Annahme der Anmeldung und Überlassung fingiert.

2. Die vorübergehende Verwendung gewerblich verwendeter Straßenfahrzeuge wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden (Kabotageverbot). Der Begriff der Beförderungen stellt in diesem Zusammenhang auf den Transport der Ware ab. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot liegt danach nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird, unabhängig davon, welche Transportmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-09298

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