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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 72/99

Gesetze: EStG § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 2 Nr 2, FördG § 4, EStG 1996 § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst a

Überschusserzielungsabsicht bei Errichtung, Vermietung und Veräußerung von zwei Doppelhaushälften kurz nach Ablauf der 2-jährigen Spekulationsfrist

Leitsatz

1. Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fehlt die Überschusserzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig veräußern will. Kann aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat, das Objekt innerhalb einer kurzen Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Diese zu Mietkauf- oder Bauherrenmodellen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten auch bei Errichtung, kurzfristiger Vermietung und anschließender Veräußerung von zwei Doppelhaushälften durch den Steuerpflichtigen.

2. Eine vom Steuerpflichtigen hergestellte Doppelhaushälfte wurde nicht mit Überschusserzielungsabsicht vermietet, wenn die Finanzierung nur auf drei Jahre abgeschlossen, durch einen Makler für eine "Vermietung mit Kaufoption" geworben, den Mietern ein schriftliches Vorverkaufsrecht eingeräumt, ein nur auf 31 Monate befristeter Zeitmietvertrag abgeschlossen worden war, nach Auskunft des Mieters ein Kauf zu einem feststehenden Preis von Anfang an geplant war, im Hinblick darauf bereits während der Herstellung bauliche Änderungswünsche des Mieters berücksichtigt wurden, während der Vermietung u.a. wegen der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz nur Werbungskostenüberschüsse erzielt wurden und das Objekt vom Steuerpflichtigen tatsächlich kurz nach Ablauf der in den Streitjahren noch gültigen zweijährigen Spekulationsfrist an den Mieter veräußert wird.

3. Zur Überschusserzielungsabsicht, wenn eine Doppelhaushälfte -im Hinblick auf eine mögliche spätere Nutzung durch die Tochter des Steuerpflichtigen- nur kurzfristig durch Zeitmietvertrag vermietet wird, in dieser Zeit aufgrund der Fremdfinanzierung und von Sonderabschreibungen nur Werbungskostenüberschüsse erzielt werden und das Objekt danach nicht der Tochter überlassen, sondern verkauft wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-09289

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