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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 661/00 EFG 2001 S. 1566

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 8 Abs. 1, GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite und Abschluss mehrerer Verträge

Leitsatz

1. Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag als Voraussetzung für die Bejahung eines einheitlichen Vertragswerks im grunderwerbsteuerlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (Anschluss an , BFH/NV 2000, 1241).

2. Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist es für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ausreichend, wenn diese Personen (hier: Grundstücksverkäuferin, von ihr beauftragter Makler, Baubetreuerin und Werkunternehmer) aufgrund (schriftlicher oder mündlicher) vertraglicher Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.

3. Ein abgestimmtes Verhalten in dem unter 2. genannten Sinne kann auch dann vorliegen, wenn die Grundstücksveräußerin durch die Erteilung des Maklerauftrags lediglich zum Makler Kontakt hatte, dieser wiederum - ohne direkten Kontakt mit dem ausführenden Bauunternehmen - nur mit einer einer Baubetreuerin zusammenarbeitete und die Baubetreuerin wiederum -ohne direkten Kontakt mit der Grundstücksveräußerin- sich um die Erstellung von Bauplänen und die Beauftragung eines geeigneten Bauunternehmens sowie eines zum Vertrieb der Reihenhäuser bereiten Unternehmens gekümmert hat, und den Kaufinteressenten per Zeitungsinserat der Erwerb von bezugsfertigen Reihenhäusern angeboten wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1566
OAAAB-09288

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