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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 631/00 EFG 2002 S. 1323

Gesetze: GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 8 Abs. 1, GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, GrEStG 1997 § 12, AO 1977 § 162

Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Bindung des Gerichts an den koordinierten Ländererlass

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Schuldet nach einem Grundstückskaufvertrag der Erwerber die Grunderwerbsteuer, so ist die im Falle der umsatzsteuerlichen Option des Verkäufers zur Steuerpflicht auf die hälftige Grunderwerbsteuer entfallende Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Diese Kumulierung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie, noch steht sie im Widerspruch zu den Vorgaben des GrEStG.

2. Die Selbständigkeit von Grunderwerbsteuergesetz einerseits und Umsatzsteuergesetz andererseits verbietet eine gesetzesübergreifende Anwendung von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG im Rahmen der GrESt.

3. Der koordinierte Ländererlass (Niedersächsisches FinMin vom , BB 1984, 1282) ist für das Gericht nicht bindend, da sich eine Rechtfertigung der Regelung, nach der für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die Umsatzsteuer nur insoweit der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen sei, als sie ihrer Höhe nach noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflusst worden sei, weder in § 162 AO noch in § 12 GrEStG findet.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 118 Nr. 2
EFG 2002 S. 1323
EFG 2002 S. 1323 Nr. 20
UAAAB-09286

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