1. Die Dreitagesfrist des
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
1977 verlängert sich bis zum nächstfolgenden
Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder
Sonnabend fällt (Anschluss an die
,
BFH/NV 2003,
91 und vom III R 56/98,
BFH/NV 2001, 1365).
2. Die Rücknahme eines teilweise
begünstigenden Haftungsbescheids und der Erlass eines neuen
Haftungsbescheids, der nachträglich eine höhere Belastung vorsieht,
ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 130 Abs. 2 AO
1977 zulässig.
3. Für die
Haftungsinanspruchnahme eines von mehren GmbH-Geschäftsführern nach
§ 69 AO 1977 ist
es unerheblich, ob nach der mündlichen Aufgabenverteilung in der
Geschäftsführung der GmbH eine Zuständigkeit für die
steuerlichen Angelegenheiten nicht bestand.
4. Ein Leistungsgebot ohne Angabe des
Zahlungsziels ist nicht rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-09279
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