Eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine (Nichtgemeinschaftsware) im Zollgebiet der Gemeinschaft
durch konkludente Willenserklärung i. S. von Art. 233 ZK-DVO
Einfuhrabgaben
Leitsatz
1. Der Begriff der ”Beförderungen” i. S. des Art. 718 Abs. 5 ZK-DVO stellt auf den Transport der Ware ab.
2. Bei Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren führen nicht die Sattelzugmaschine
und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Es ist einzig auf den Transport der Ware, zu denen die Beförderungsmittel
eingesetzt werden, abzustellen.
3. Ein Verstoß gegen das sog. Kabotageverbot liegt grundsätzlich nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem
Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert
wird, unabhängig davon welche Verkehrsmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-09261
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