Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung
Einkommensteuer 1997 und 1998
Leitsatz
1. Unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen
stellt dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig
und kontinuierlich, also mehr als 50 v.H. seiner gesamte betrieblichen und beruflichen Betätigung, das Arbeitszimmer nutzt
und bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung
im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Der Schwerpunkt der Betätigung wird bestimmt durch das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit
wesensmäßige, d. h. das die Tätigkeit prägende, Handeln.
2. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der auch im Außendienst, nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung liegt
auf den außerhäuslich erbrachten Tätigkeitsfeldern, wenn im häuslichen Arbeitszimmer lediglich die Außendiensttätigkeit vor-
und nachbereitet sowie ergänzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-09260
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