Bei nicht eindeutigen und zweifelsfreien Erklärungen hat das Finanzamt den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung
zu ermitteln und dabei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten
werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Dies gilt - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB - auch
für außerprozessuale Verfahrenserklärungen rechtskundiger Personen, sofern die Verfahrenserklärung auslegungsbedürftig ist
und nicht nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1140 EFG 2002 S. 1140 Nr. 18 OAAAB-09249
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