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FG Köln Urteil v. - 8 K 3505/02 EFG 2003 S. 1490 Nr. 20

Gesetze: FGO § 137 S 3, FGO § 76 Abs 3, AO § 364b, FGO § 137

Kostenrecht:

Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener Erklärungen und Beweismittel trägt der Kläger in jedem Fall die Kosten der Urteilsgebühr

Leitsatz

Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden sind, bei seiner Entscheidung, sind dem Kläger die Kosten auch hinsichtlich der Urteilsgebühr selbst dann alleine aufzuerlegen, wenn der Beklagte es abgelehnt hat, einen Teilabhilfebescheid zu erlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1490 Nr. 20
AAAAB-09206

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