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FG Köln  v. - 7 K 498/99

Gesetze: AO 1977 § 189 Satz 3GewStG § 28 Abs 1BGB § 677 ff.BGB §680

Gewerbesteuerzerlegung:

Bestandskraft des Gewerbesteuermeßbescheides unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Leitsatz

1) Die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO 1977 für den Antrag auf Änderung oder Nachholung einer Gewerbesteuerzerlegung läuft bei Meßbescheiden, die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, ab Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird.

2) Der unmittelbar bevorstehende Fristablauf der Jahresfrist nach § 189 Satz 3 AO kann den Fall einer Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr für die Zerlegungsbeteiligten im Sinne des § 680 BGB begründen. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 ff. BGB sind im Steuerrecht entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 664 Nr. 12
BAAAB-09194

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