Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten
Leitsatz
1) Der in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG enthaltene Rechtsgedanke ist im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung nicht nur auf Fälle
von Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung anzuwenden, sondern auch auf die Fälle, in denen
sich nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers die gleiche Sach- und Rechtslage stellt. Denn es kann nicht überzeugen, lediglich
für das häusliche Arbeitszimmer im Bereich der eigenen Wohnung Abzugsbeschränkungen einzuführen, dem Steuerpflichtigen, die
ihr Arbeitszimmer in den Keller, das Dachgeschoß oder eine andere Wohnung des gleichen Hauses oder in ein Zimmer in unmittelbarer
Nachbarschaft, z.B. in einem Nachbarhaus verlagern, den Abzug zu gewähren.
2) § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG findet Anwendung auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer von seiner Mutter
im Nachbarhaus seines Wohnhauses anmietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 287 Nr. 6 EFG 2001 S. 272 RAAAB-09193
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