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FG Köln  v. - 7 K 147/99 EFG 2000 S. 1400

Gesetze: FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 1 Satz 1, FGO § 155, ZPO § 264 Nr 2

Finanzgerichtsverfahren

Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

Das Klagebegehren ist ausreichend bezeichnet, wenn ein Kläger darlegt, in welchem Umfang er den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig hält und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Dabei genügt es, wenn der Kläger zunächst nur den Mindestumfang der von ihm angenommenen Rechtsverletzung angibt. Eine spätere Erweiterung das Klagebegehrens bleibt nach allgemeinen Regeln zulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1400
QAAAB-09189

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