Gesetze: AO 1977 § 164 Abs 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr 2, EStG § 2 Abs. 1 Nr 3, EStG § 2 Abs. 1 Nr 4, EStG § 2 Abs. 1 Nr 5, EStG § 2 Abs. 1 Nr 6, EStG § 2 Abs. 1 Nr 7, EStG § 8 Abs 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 19 a Abs 1, EStG § 19 a Abs 2, EStG § 19 a Abs 3 Nr 1, EStG § 19 a Abs 3 Nr 2, EStG § 19 a Abs 3 Nr 3, EStG § 19 a Abs 8, EStG § 40 Abs 1 Nr 1, EStG § 40 Abs 1 Nr 2
Arbeitnehmer:
Zufluß und Bewertung von stock-options
Leitsatz
§ 19 a Abs. 8 EStG enthält eine Sondervorschrift
über die Bewertung aller Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a
Abs. 3 EStG, die insofern § 8 Abs. 2 EStG vorgeht. Der Wert der
Vermögensbeteiligung ist mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Bei einem
Arbeitnehmer, dem Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 Nr. 1
- 3 EStG überlassen werden, die am Tag der Überlassung zum amtlichen
Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind, ist der gemeine Wert mit
dem niedrigsten an diesem Tag für die Vermögensbeteiligung im
amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen, wenn am Tag der Überlassung
nicht mehr als 9 Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die
Überlassung vergangen sind.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 898 Nr. 17 CAAAB-09185
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