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FG Köln Urteil v. - 7 K 6314/98 EFG 2001 S. 497

Gesetze: EStG § 22 Nr 4 AbgG § 38 Abs 2 AbgG § 38 Abs 3 AbgG § 38 Abs 4

Sonstige Einkünfte

Besteuerung der Altersentschädigung von Abgeordneten

Leitsatz

1) § 22 Nr. 4 EStG geht als Sonderregelung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG vor.

2) Die Altersentschädigung von Abgeordneten nach § 38 Abs. 2 AbgG unterliegt in voller Höhe der Besteuerung. Dies gilt auch für den Teil der Altersversorgung, der auf den nach Diätengesetz 1968 geleisteten eigenen Beiträgen des Abgeordneten beruht, wenn der Abgeordnete eine einheitliche Altersentschädigung nach § 38 Abs. 2 AbgG erhält, weil er von den Optionsmöglichkeiten nach § 38 Abs. 3, 4 AbgG keinen Gebrauch gemacht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 497
PAAAB-09172

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