Anerkennung einer Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten
Leitsatz
1) Eine Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten ist dann nicht betrieblich veranlaßt, wenn der Ehegatte vollständig
auf sein laufendes Gehalt verzichtet und allein auf die Zusage einer Alters- und Invalidenrente hin arbeitet. Eine betriebliche
Veranlassung fehlt auch bereits dann, wenn der Ehegatte zugunsten der Pensionszusage auf einen so wesentlichen Teil seiner
Bezüge verzichtet, daß er von dem ihm verbleibenden Teil alleine seine Existenz nicht sichern kann.
2) Finanziert der mitarbeitende Ehegatte die ihm gewährte Pensionszusage zu einem ganz wesentlichen Teil selbst durch Gehaltsverzicht,
kann unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs auf eine angemessene Verzinsung zumindest der vom mitarbeitenden Ehegatten
angesparten Mittel - über eine Rückdeckungsversicherung oder auf andere Weise - nicht verzichtet werden.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1323 Nr. 24 EFG 2001 S. 1266 GAAAB-09162
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