Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei der Eigenheimzulage
Leitsatz
1) Bei einander nahestehenden Personen ist wirtschaftliches
Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h.
überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem
zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund
derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung
auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.
2) Eine zunächst mündlich im voraus getroffene
Vereinbarung kann zu Nachweiszwecken später schriftlich bestätigt
werden.
3) Die Nachprüfbarkeit ist dann nicht gewährleistet,
wenn die spätere schriftliche Bestätigung nicht exakt den Inhalt des
zuvor mündlich Vereinbarten wiedergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 530 Nr. 10 EFG 2000 S. 538 XAAAB-09152
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