Neue Tatsache bei Zuständigkeit des Sachbearbeiters sowohl für GmbH als auch für dessen Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
1) Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind dem zuständigen Sachbearbeiter des
Finanzamtes der Inhalt der GmbH-Steuerakten nicht i.S. des § 173 AO bekannt, auch wenn er zugleich für die GmbH zuständig
ist.
2) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann zu kürzen, wenn er nicht
aufgrund von ausschließlich eigenen Beitragsleistungen den Pensionsanspruch erworben hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 950 Nr. 15 EFG 2003 S. 1060 EFG 2003 S. 1060 Nr. 15 INF 2003 S. 522 Nr. 14 KÖSDI 2003 S. 13867 Nr. 9 IAAAB-09144
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