Bestandskraft der Anrechnungsverfügung bzgl. in der Schweiz gezahlter Körperschaftsteuer
Leitsätze
1. Eine Anrechnungsverfügung kann durch nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
der §§ 130, 131 AO geändert werden, da bei Erlaß des Abrechnungsbescheids eine Bindung an die zuvor ergangene Abrechnungsverfügung
besteht.
2. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e EStG entfällt eine Anrechnungsmöglichkeit dann, wenn dem anderen Vertragsstaat nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ein Besteuerungsrecht zusteht, wobei es sich nicht um ein ausschließliches
Besteuerungsrecht handeln muß.
Fundstelle(n): TAAAB-09136
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.