Dauerschuldcharakter bei Wiederaufleben einer erlassenen Verbindlichkeit
Leitsatz
Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen Dauerschulden und soll der Gläubiger unter der aufschiebenden Bedingung eines
Bilanzüberschusses berechtigt sein, den Betrag zu fordern, handelt es sich bei der neuen Verbindlichkeit nicht um eine Dauerschuld,
wenn die tatsächliche Laufzeit des neuen Darlehens unter einem Jahr liegt und für die Zeit zwischen Erlöschen und Wiederaufleben
der Verbindlichkeit keine Zinsen zu zahlen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1188 Nr. 19 EFG 2002 S. 1186 EFG 2002 S. 1186 Nr. 18 ZAAAB-09134
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