Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 bei Erwerb der Beteiligung von der Organtochter kurz vor dem Ausschüttungsstichtag
Leitsatz
Erwirbt ein Organträger von seinen Organgesellschaften deren gesamte Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, schüttet
die Kapitalgesellschaft den gesamten Gewinn sowie die bestehenden Gewinnrücklagen aus und nimmt der Organträger auf die Beteiligung
eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in gleicher Höhe vor, ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 10 GewStG
beim Organträger nicht um die bei den Organgesellschaften realisierten Veräußerungsgewinne zu kürzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 932 Nr. 15 EFG 2003 S. 946 EFG 2003 S. 946 Nr. 13 ZAAAB-09092
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