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FG Köln Urteil v. - 3 K 1845/92 EFG 2000 S. 438

Gesetze: AO 1977 § 157 Abs 2, AO 1977 § 169 Abs 2 Satz 2, EStG § 26, EStG § 26b

Verfahren:

Reichweite der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung

Leitsatz

1) Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erstreckt sich nur dann auf die Wahl der Veranlagungsart, wenn der Wahl der Veranlagungsart ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führt (z.B. Erschleichen einer Zusammenveranlagung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

2) Soweit sich die verlängerte Festsetzungsfrist nicht auf andere Besteuerungsgrundlagen, einschließlich der Wahl der Veranlagungsart, erstreckt, tritt eine Teilverjährung ein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 464 Nr. 9
EFG 2000 S. 438
WAAAB-09080

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