Reichweite der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung
Leitsatz
1) Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erstreckt sich nur dann auf die Wahl der Veranlagungsart,
wenn der Wahl der Veranlagungsart ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist
nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führt (z.B. Erschleichen einer Zusammenveranlagung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).
2) Soweit sich die verlängerte Festsetzungsfrist nicht auf andere Besteuerungsgrundlagen, einschließlich der Wahl der Veranlagungsart,
erstreckt, tritt eine Teilverjährung ein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 464 Nr. 9 EFG 2000 S. 438 WAAAB-09080
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