Steuerentlastung einer ausländischen Gesellschaft im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
Leitsatz
1) Nach § 50d Abs. 1a EStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 43b (§ 44d a. F.)
EStG, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar
erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder beachtliche Gründe fehlen und sie
keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
2) Eine ohne wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorgenommene Gestaltung liegt vor, wenn eine im Wesentlichen auf
Steuerersparnis abzielende Zwischengesellschaft einer Gesellschaft gegeben ist, bei der entweder keine hinreichenden außersteuerlichen
Gründe vorliegen oder eine nur formale Verlagerung von z. B. Geschäftsleitungs- oder Finanzierungsfunktionen auf eine Basisgesellschaft
erfolgt ist.
3) § 50d Abs. 1a EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht in Gestalt des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und
den Niederlanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 541 EFG 2002 S. 541 Nr. 9 CAAAB-09026
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