Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und -bescheiden nach § 50d Abs. 3 S. 1 bzw. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG
Leitsatz
1) Zur Auslegung eines Klageantrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG.
2) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Freistellungsbescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides liegen vor, wenn
die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nach einem DBA nicht oder geringer besteuert werden und wenn der Antragsteller
als Vergütungsschuldner entweder - nicht rechtsmissbräuchlich eingeschalteter - zivilrechtlicher Vertragspartner oder ein
Dritter ist, dem die Vergütungen steuerlich zugerechnet werden.
3) Die Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Rahmen der im Inland
eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die insbesondere über bloße Verwaltungs-
und Rechtshandlungen hinausgeht.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1705 EFG 2003 S. 1705 Nr. 23 ZAAAB-09014
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