2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet
weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt
ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht maßgebend.
4) Die Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV hat insofern bindende Wirkung für die inländischen Behörden, als mit
ihr eine Ansässigkeit aufgrund statuarischen Sitzes in dem die Bescheinigung ausstellenden Staat bestätigt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 649 EFG 2002 S. 649 Nr. 10 VAAAB-09011
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