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FG Köln Urteil v. - 2 K 3748/97 EFG 2002 S. 1003

Gesetze: UStDV § 61 Abs 1 Satz 2 aF UStG § 18 Abs 9 aF AO 1977 § 109UStDV § 61 Abs 1 aF

Umsatzsteuer:

Rückwirkende Fristverlängerung für Anträge auf Vorsteuer-Vergütung

Leitsatz

Nach § 61 Abs 1 Satz 1 UStDV a.F. ist der Antrag auf Vergütung von Vorsteuer binnen sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Diese Frist ist als gesetzliche Frist rückwirkend nicht verlängerbar. § 109 AO gilt nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1003
EFG 2002 S. 1003 Nr. 15
QAAAB-09004

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