Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
Leitsatz
1) Voraussetzung für die Annahme, das häusliche Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit dar, ist, dass der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich zu deutlich über 50% seiner gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
2) Bei Außendienstmitarbeitern liegt der Schwerpunkt der Betätigung in der Regel nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1031 UAAAB-08998
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