Ermittlung des Einheitswertes des BV von Lebensversicherungsgesellschaften bei im laufenden Jahr fällig werdenden Schlußgewinnanteilen
Leitsatz
Die im jeweils laufenden Jahr nach dem 01.01. unbedingt
fällig werdenden Schlußgewinnanteile im Rahmen der kapitalbildenden
Lebensversicherungen sind -auch soweit sie in die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung eingestellt wurden- bei der Ermittlung des
Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 01.01. als Schuldposten mit 100%
zu berücksichtigen. Aufgrund der Tatsache, daß diese
Schlußgewinnanteile nur Versicherungsverträge im letzten Jahr der
Laufzeit betreffen, verdichtet sich die insoweit bestehenden ursprüngliche
Globalverbindlichkeit zu individualisierbaren Einzelverbindlichkeiten, die die
Annahme eines echten Schuldpostens rechtfertigen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 608 JAAAB-08967
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