Haftung - Ermessensausübung, wenn das Finanzamt selbst die Entstehung von aufrechenbaren Gegenansprüchen verhindert
Leitsatz
Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Entschließungsermessens hat das Finanzamt zu berücksichtigen, ob es selbst das Entstehen
aufrechenbarer Gegenansprüche treuwidrig vereitelt.
Das Finanzamt handelt treuwidrig, wenn es einerseits seine Zustimmung zu den angegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen gem.
§ 168 S. 2 AO verweigert, andererseits aber auch keine von den Voranmeldungen abweichenden Umsatzsteuerfestsetzungen erlässt.
Das Gericht kann im Verfahren über die Anfechtung eines Haftungsbescheides wegen der fehlenden Befugnis, die Zustimmung
gem. § 168 S. 2 AO zu erteilen, nicht die Fälligkeit der vermeintlichen Gegenforderung aus den geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben
und damit den Wegfall des Haftungstatbestandes herbeiführen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 54 PAAAB-08965
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