Bereitstellung von Adressen für sog. Mailing-Aktionen als selbständige Hauptleistung; Vertrauensschutz, wenn Finanzbehörde
Änderung des eigenen Standpunktes des Steuerpflichtigen veranlasst
Leitsatz
1) Die Bereitstellung von Adressen durch den Steuerpflichtigen für von ihm im Auftrag seiner Kunden durchgeführte sog. Mailing-Aktionen
ist als selbständige (Haupt-) Leistung zu qualifizieren, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
2) Wurde der Steuerpflichtige durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung veranlasst, seinen eigenen Standpunkt in einer Streitfrage
aufzugeben, sich der Rechtsansicht des Finanzamtes erstmalig anzuschließen und praktische Konsequenzen zu ziehen, stellt das
Verhalten des Finanzamtes ein vertrauensbildendes Verhalten dar. Die Finanzbehörde ist an diese Beurteilung nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben gebunden. Der Vertrauenstatbestand fällt nicht dadurch fort, dass das Finanzamt eine verbindliche Zusage
gem. § 204 AO mit dem formalen Argument ablehnt, es fehle an einem Zusageinteresse des Steuerpflichtigen, wenn das Finanzamt
gleichzeitig seine getroffene Aussage zur materiellen Beurteilung der Streitfrage für die Zukunft bestätigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 876 Nr. 14 EFG 2003 S. 810 EFG 2003 S. 810 Nr. 11 IAAAB-08950
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