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FG Köln Urteil v. - 14 K 3384/99 EFG 2000 S. 437

Gesetze: EStG § 7g, EStG § 33a Abs 1 Satz 4

Außergewöhnliche Belastungen

Aufgelöste Mittelstandsrücklage zählt bei anrechenbaren Bezügen des Berechtigten mit

Leitsatz

Die Anrechnung anderer Einkünfte setzt -anders als die von Bezügen- nicht voraus, daß die Einkünfte zur Bestreitung des Unterhalts geeignet oder bestimmt sind. Anrechenbare Einkünfte liegen demnach auch vor, soweit diese ausschließlich aus der Auflösung einer in den Vorjahren gebildeten Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG resultieren.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 437
FAAAB-08925

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