Ein Zeitraum von 8 Monaten ist - im Einzelfall - ausreichend, um ein auf Dauer berechnetes familienähnliches Band zu den Pflegeeltern
aufzubauen und das Nichtbestehen des Obhutsverhältnisses zu den leiblichen Eltern anzunehmen, wenn das Kind im Zeitpunkt der
Inobhutnahme und Pflege durch die Pflegeeltern erst 18 Monate alt war, auch wenn das Kind bis dahin bei seinen leiblichen
Eltern gelebt hat und weiterhin sporadische Besuche durch den leiblichen Vater erfolgen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 100 EFG 2002 S. 100 Nr. 2 WAAAB-08915
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