1) Der pauschale Mindestertrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1
2. Hs. AuslInvestmG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
2) § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG verstößt nicht gegen die durch Art. 56 Abs. 1 EGV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit.
Ein Verstoß wäre im übrigen durch zwingende öffentliche Interessen (Wirksamkeit der Steueraufsicht) gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 144 EFG 2002 S. 144 Nr. 3 NAAAB-08905
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